Vermittlungsgutschein



Die Quelle des folgenden Artikels ist die Bundesagentur für Arbeit.



Vermittlungsgutschein



VERMITTLUNGSGUTSCHEIN: WAS GILT SEIT 1. JANUAR 2005?


Der Dt. Bundestag hat am 24.09.2004 einen von den Fraktionen der SPD und des Bündnisses 90/Die Grünen eingebrachten Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze angenommen. Dieses Gesetz enthält auch Regelungen zur Weiterentwicklung des Vermittlungsgutscheins (VGS). Die neuen Regelungen sind am 1.01.2005 in Kraft getreten. Es stellen sich daher insbesondere folgende Fragen:



1. Was gilt im Falle eines VGS, dessen Gültigkeitsdauer im Jahre 2004 beginnt und im Jahre 2005 endet, wenn die Vermittlung im Jahr 2005 erfolgt?



2. Welche neuen Regelungen wurden beschlossen?


Zu Frage 1:



VGS, deren Gültigkeitsdauer (drei Monate, und zwar auch bei Personen mit Anspruch auf Arbeitslosenhilfe) spätestens am 31.12.2004 beginnt, werden unter den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Voraussetzungen ausgezahlt, wenn die Vermittlung bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer erfolgt.



Beispiele:



a) VGS gültig bis 03.01.2005, Vermittlung am 03.01.2005: VGS kann nach den alten Regelungen ausgezahlt werden.



b) VGS gültig bis 30.03.2005, Vermittlung am 31.03.2005: VGS kann nicht ausgezahlt werden.



Zu Frage 2:



Es wurden folgende Änderungen beschlossen:



1. Die Erprobung des VGS wird bis zum 31.12.2006 verlängert.



2. Der Anspruch auf Ausstellung eines VGS entsteht bereits nach 6-wöchiger Arbeitslosigkeit. Diese Wartezeit muss innerhalb der letzten 3 Monate vor dem Tag der Beantragung des VGS erfüllt sein.



3. Ein Anspruch auf Ausstellung eines VGS besteht auch dann, wenn die Wartezeit von 6 Wochen bereits in den letzten 3 Monaten vor einer Eignungsfeststellungs-, Trainings- oder Weiterbildungsmaßnahme erfüllt war. Auf die Dauer der Maßnahme kommt es nicht an. Wird der VGS nicht unmittelbar nach der Maßnahme beantragt, setzt sich die Rahmenfrist von 3 Monaten aus Zeiten nach und vor der Maßnahme zusammen. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf den VGS, wenn die Zeiten der Arbeitslosigkeit in dieser gestückelten Rahmenfrist zusammen 6 Wochen ergeben (siehe dazu die Beispiele in dem Dokument „Hinweise zum Vermittlungsgutscheinverfahren ab 01.01.2005“, das Sie in der Link- und Dateiliste finden).



4. Der VGS wird einheitlich in Höhe von 2.000 Euro ausgestellt und enthält wie bisher die Umsatzsteuer.



5. Die Auszahlung der ersten Rate in Höhe von 1.000 Euro erfolgt erst dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis mindestens 6 Wochen gedauert hat. Zur Vorbereitung der Auszahlung kann der Auszahlungsantrag allerdings bereits nach Beginn der Beschäftigung bei der Agentur für Arbeit bzw. der Arbeitsgemeinschaft gestellt werden. Die Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung ist zu gegebener Zeit nachzureichen.



Der Restbetrag (seit 1. Januar 2005 einheitlich 1.000 Euro) wird wie bisher nach einer mindestens 6-monatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt.



6. Die Zahlung der Vergütung ist künftig ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber eingestellt wurde, bei dem er in den letzten 4 Jahren vor der Arbeitslosmeldung länger als 3 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war. Ausnahme: Es handelt sich um die befristete Beschäftigung eines besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen.



7. Die Zahlung der Vergütung ist künftig auch dann ausgeschlossen, wenn der Vermittler nicht nachweist, dass er zum Zeitpunkt der Vermittlung die Arbeitsvermittlung als Gegenstand seines Gewerbes angezeigt hatte. Ausnahme: Die Vermittlung erfolgte durch eine Einrichtung, die nach den gesetzlichen Regelungen für die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben tätig geworden ist.



Eine weitere Änderung wurde bereits mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (“Hartz IV“) beschlossen. Danach haben Personen mit Anspruch auf Arbeitslosengeld II keinen Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines VGS. Die Ausstellung eines VGS als Leistung zur Eingliederung in Arbeit liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen der Agentur für Arbeit (§ 16 Abs. 1 SGB II); die in § 421g SGB III genannten Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit hat den Agenturen für Arbeit empfohlen, grundsätzlich einen Vermittlungsgutschein auszustellen.



Teilnehmer an Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16 Abs. 3 SGB III (sog. 1-Euro-Jobs) werden im Hinblick u. a. auf die weitgehend identische arbeitsmarktliche Zielsetzung und Wirkungsweise wie Arbeitnehmer behandelt, die eine ABM-Beschäftigung ausüben oder zuletzt ausgeübt haben. Sie können daher während und nach der Teilnahme an der Arbeitsgelegenheit einen VGS ohne Wartezeit erhalten.
Letzte Aktualisierung ( 12.10.2006 )